Verantwortlich für die Prüfung der Notbeleuchtung ist in der Regel der Betreiber, bei Arbeitsstätten der Arbeitgeber – durchführen dürfen die Prüfungen je nach Art unterschiedliche Personen. Die jährliche Betriebsdauerprüfung und elektrische Prüfungen gehören in die Hand einer Elektrofachkraft, grundlegende Sicht- und Funktionskontrollen kann je nach Anlage auch eingewiesenes Personal übernehmen, und in Sonderbauten prüfen zusätzlich bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige.
Wer trägt die Verantwortung für die Prüfung?
Der Betreiber ist die Person oder Organisation, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gebäude und seine Anlagen hat – etwa der Eigentümer, der Mieter eines ganzen Objekts oder der Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass die Sicherheitsbeleuchtung funktionsfähig bleibt, fristgerecht geprüft wird und die Prüfungen dokumentiert sind. Grundlagen sind unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, das Bauordnungsrecht der Länder sowie DIN EN 50172 und DIN VDE V 0108-100-1.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Verantwortung und Durchführung: Die Durchführung lässt sich an eigene Mitarbeitende oder an einen Dienstleister übertragen. Die Verantwortung dafür, dass geprüft wird, bleibt beim Betreiber. Wer Aufgaben überträgt, muss geeignete Personen auswählen, sie klar beauftragen und stichprobenartig kontrollieren. In Mietobjekten sollte vertraglich geregelt sein, wer welche Prüfpflicht übernimmt. Mehr dazu im Beitrag zu Betreiberpflichten und Haftung.
Welche Personen kommen für Prüfungen infrage?
Elektrofachkraft
Eine Elektrofachkraft ist nach DIN VDE 1000-10 und DGUV Vorschrift 3 eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis der einschlägigen Normen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Typisch sind Elektroniker, Elektromeister oder Elektroingenieure mit einschlägiger Praxis. Sie führt die jährliche Betriebsdauerprüfung, die wiederkehrende elektrische Prüfung, Instandsetzungen und Akkutausch durch und bewertet Mängel.
Elektrotechnisch unterwiesene Person
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist jemand, der von einer Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet wurde. Ob sie grundlegende Funktionskontrollen übernehmen darf – etwa das Auslösen des Testtasters an einer Einzelbatterieleuchte und das Ablesen der Status-LED –, hängt von der Anlage, den Herstellerangaben und der Gefährdungsbeurteilung ab. In der Praxis geschieht das unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die auch die Ergebnisse bewertet.
Eingewiesenes Personal des Betreibers
Für Aufgaben ohne Eingriff in die elektrische Anlage genügt in der Regel eine Einweisung: das tägliche Ablesen der Anzeigen an einer Zentralbatterieanlage, die Kontrolle, ob Rettungszeichen sichtbar und unbeschädigt sind, und die Meldung von Auffälligkeiten. Diese Personen öffnen keine Leuchten und beheben keine elektrischen Fehler.
Bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige
Prüfsachverständige für elektrotechnische Anlagen sind nach Landesrecht anerkannte Fachleute, die Sicherheitsanlagen in Sonderbauten im Auftrag des Betreibers prüfen. Die Prüfverordnungen der Länder verlangen ihre Prüfung in der Regel vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend, häufig alle drei Jahre. Sie ersetzen nicht die monatlichen und jährlichen Prüfungen des Betreibers, sondern kontrollieren unter anderem, ob diese stattgefunden haben. Details im Beitrag zu Brandschau und Sachverständigenprüfung.
Qualifikationstabelle: Wer darf was?
| Prüfung | Eingewiesenes Personal | Elektrotechnisch unterwiesene Person | Elektrofachkraft | Prüfsachverständige |
|---|---|---|---|---|
| Tägliche Sichtprüfung der Anzeigen (zentrale Anlagen) | Ja | Ja | Ja | Nicht ihre Aufgabe |
| Zustandskontrolle (Beschädigung, Sichtbarkeit) | Ja | Ja | Ja | Im Rahmen ihrer Prüfung |
| Monatliche Funktionsprüfung | Je nach Anlage, nur Ablesen | Je nach Anlage, unter Aufsicht einer Elektrofachkraft | Ja | Nicht ihre Aufgabe |
| Jährliche Betriebsdauerprüfung | Nein | Mitwirkung möglich | Ja, inklusive Bewertung | Nicht ihre Aufgabe |
| Instandsetzung, Akkutausch, Leuchtentausch | Nein | Nein | Ja | Nein |
| Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlage | Nein | Nein | Ja, als zur Prüfung befähigte Person | Nein |
| Bauordnungsrechtliche Prüfung in Sonderbauten | Nein | Nein | Nein | Ja |
Die Tabelle zeigt die übliche Praxis in Deutschland. Im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und Landesrecht. Die Intervalle dazu finden Sie im Beitrag Prüffristen für Notbeleuchtung.
Praxistipp: Halten Sie schriftlich fest, wer im Haus für die Notbeleuchtung zuständig ist, wer ihn vertritt und welche externe Fachfirma beauftragt ist. Lückenhafte Dokumentationen beginnen häufig mit einem Personalwechsel.
Eigenes Personal oder Dienstleister?
Ob Sie die Prüfungen selbst organisieren oder vergeben, hängt vor allem von der Anlagengröße und der vorhandenen Elektrofachkompetenz ab.
- Eigenes Personal lohnt sich, wenn eine Elektrofachkraft im Haus ist und die Anlage überschaubar bleibt. Vorteil: kurze Wege, Ortskenntnis.
- Fachfirma bietet sich an, wenn keine Elektrofachkraft verfügbar ist, viele Leuchten verteilt sind oder Hubsteiger nötig werden. Vorteil: Routine, Ersatzteile, Dokumentation aus einer Hand.
- Mischmodell: Eingewiesenes Personal übernimmt Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen bei selbstprüfenden Leuchten, die Fachfirma die jährliche Prüfung und Instandsetzung.
Selbstprüfende Leuchten nach DIN EN 62034 verschieben die Aufgaben: Die Leuchte führt die Tests durch, der Mensch wertet aus und behebt Mängel. Mehr dazu im Beitrag Selbsttest bei Notleuchten.
Checkliste: Worauf achten bei der Wahl eines Prüfdienstleisters?
- Qualifikation: Nachweis, dass Elektrofachkräfte prüfen, und Erfahrung mit Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 50172 und DIN VDE V 0108-100-1.
- Systemkenntnis: Erfahrung mit Ihrem Anlagentyp (Einzel-, Gruppen- oder Zentralbatterie) und Ihren Leuchtenherstellern.
- Leistungsumfang: Klar beschrieben, ob nur geprüft oder auch instand gesetzt wird, inklusive Akkutausch und Ersatzteilen.
- Dokumentation: Form des Prüfprotokolls, Übergabe ins Prüfbuch, auf Wunsch digital und exportierbar.
- Reaktionszeit: Verbindliche Fristen für die Beseitigung festgestellter Mängel.
- Haftpflichtversicherung: Nachweis einer Betriebshaftpflicht.
- Bestandsaufnahme: Seriöse Anbieter sehen sich die Anlage vor dem Angebot vor Ort an, statt pauschal nach Leuchtenzahl zu kalkulieren.
NOTLUX übernimmt neben Lieferung und Installation auch die Wartung und dokumentiert jede Prüfung digital per App – vor jedem Angebot steht eine Bestandsaufnahme vor Ort. Welche Kosten für Wartung typischerweise anfallen, erläutert der Beitrag Kosten der Notbeleuchtung.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Anforderungen für Ihr Gebäude gelten, ergibt sich aus Gefährdungsbeurteilung, Baugenehmigung und Brandschutzkonzept.
Häufige Fragen
Darf der Hausmeister die Notbeleuchtung prüfen?
Grundlegende Aufgaben wie die Sichtkontrolle und das Ablesen von Anzeigen kann ein eingewiesener Hausmeister übernehmen. Ob er auch Funktionsprüfungen durchführen darf, hängt von der Anlage und der Gefährdungsbeurteilung ab; in der Regel geschieht das als elektrotechnisch unterwiesene Person unter Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die jährliche Betriebsdauerprüfung und Reparaturen gehören in die Hand einer Elektrofachkraft.
Muss ein Sachverständiger die Notbeleuchtung jedes Jahr prüfen?
Nein, nicht generell. Prüfsachverständige sind in Sonderbauten nach den Prüfverordnungen der Länder vorgeschrieben, häufig im Abstand von drei Jahren. Die monatlichen und jährlichen Prüfungen führt der Betreiber bzw. seine Elektrofachkraft durch.
Kann ich die Prüfpflicht an einen Dienstleister abgeben?
Die Durchführung ja, die Verantwortung nicht vollständig. Der Betreiber muss einen geeigneten Dienstleister auswählen, ihn klar beauftragen und kontrollieren, dass Prüfungen tatsächlich stattfinden und dokumentiert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Elektrofachkraft und unterwiesener Person?
Eine Elektrofachkraft kann aufgrund von Ausbildung, Erfahrung und Normenkenntnis Arbeiten an elektrischen Anlagen eigenverantwortlich beurteilen. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wurde von einer Elektrofachkraft für bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben unterrichtet und arbeitet unter deren Leitung.
Wer prüft bei selbstprüfenden Notleuchten?
Die Leuchte führt Funktions- und Betriebsdauertest automatisch durch. Eine fachkundige Person muss die Ergebnisse aber regelmäßig auswerten, Fehler beheben lassen und die Dokumentation pflegen. Sichtkontrollen bleiben ebenfalls erforderlich.
Notbeleuchtung ohne Sorgen.
Leuchten, Installation und Wartung aus einer Hand – jede Prüfung digital per App dokumentiert. Wir starten mit einer kostenlosen Vor-Ort-Aufnahme und DIN-konformer Planung.